| Verbraucher haben Anrecht auf Ausgleich, wenn der Ferienflieger nicht fliegt! |
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(Bergstraße, 31.07.06) Die Urlaubszeit hat begonnen und bei vielen Fernreisenden soll das Ziel mit dem Flieger erreicht werden. Was aber, wenn die Urlaubsfreude schon auf dem Flughafen getrübt wird und man erfährt, dass sich der Abflug verschiebt, der Flug komplett gestrichen wurde oder man aufgrund einer Überbuchung nicht mitgenommen wird? „Viele Urlauber kennen leider ihre Kundenrechte nicht: Wenn der Flug annulliert wird oder der Fluggast nicht befördert wird, kann oftmals ein Ausgleich oder ein Schadensersatzleistung geltend gemacht werden“, so der Bergsträßer CDU-Bundestagsabgeordnete Dr. Michael Meister. Dabei sind die Rechte, die ein Verbraucher in diesen Fällen hat, eindeutig und bürgerfreundlich in einer europäischen Verordnung geregelt. Wird ein Flug annulliert oder der Fluggast nicht befördert, muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zahlen. „Kaum eine Airline weist ihre Kunden ausdrücklich auf diese Rechte hin, obwohl sie allen Flugreisenden im Fall der Fälle zustehen“, so Dr. Meister. „Unterstützungsleistungen wie z. B. eine Mahlzeit und Getränke sollten bei einer großen Verspätung direkt bei der Fluggesellschaft – z. B. beim Check-In-Schalter – eingefordert werden“, rät der Bergsträßer Abgeordnete. Sollte der Kunde eine Pauschalreise gebucht haben, müsse der Reiseveranstalter diese Leistung erbringen. Die Bundestagsfraktion der Union hat sich in den vergangenen Jahren intensiv für die Verbesserung der Fluggastrechte eingesetzt und die Umsetzung der EU-Verordnung unterstützt. Um einen Überblick über mögliche Verstöße gegen die EU-Verordnung zu bekommen, sammelt die Verbraucherzentrale Berlin Beschwerden von Betroffenen unter www.verbraucherzentrale-berlin.de. |

